Inquisitorische Halsgerichtsordnung

Inquisitorische Halsgerichtsordnung

Die Inquisitorische Halsgerichtsordnung ist ein bekanntes Gesetzeswerk der Praios-Kirche zur Entscheidungsfindung bei der Ahndung von Frevelei und Ketzerei. Das Werk enthält klare und eindeutige Definitionen der Vergehen Ketzerei, Häresie und Apostasie. Zudem listet es haarklein auf welche Form der Strafe für welche Art der Fehlaussage bei der Wahrheitsfindung angebracht ist.

Besondere Bedeutung hat der dritte Anhang, der Echsenhammer, erlangt. Der Echsenhammer - auch „Drither Annexus zur Inquisitorischen Halsgerichtsordnung“ - wurde 421 BF von Gurvan Praiobur I. zu Neu-Gareth verfasst. Dieser legitimiert die Verfolgung von Kulturschaffenden Echsenwesen aller Art und regelt deren Verurteilung gemäß des Erlasses In Daimoniones Saurium des Heliodans, Lechdan Praiotin IV. (149 BF bis 173 BF).


Erscheinungsweise: Handbuch von 120 Seiten; Gedruckte aktuelle Neuauflage; Von Kathay Praiotin XI. um 412 BF in Gareth verfasst; Garethi.
Wert: 25 Dukaten
Voraussetzungen: V 5; K 7


Das Buch im Spiel:
Rechtskunde 10/15

Auszüge

»Ketzer aber sind jene, die I. falsch sind im Denken und irren darin, wie sie denken; die II. bei ihrem Denken im Glauben irren oder darin irren wider die göttliche Ordnung; die III. gläubig sind und zu den Zwölfgöttern beten, denn sonst sind sie Heiden und Ungläubige und keine Ketzer; die IV. dergestalt irren, dass sie nicht ganz dem Glauben abtrünnig sind, denn sonst sind sie Apostaten; und V. auf ihrem Irrtum beharren und verstockt sind nach freiem Willen.«








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Zuletzt geändert: le 11.11.2020 15:42